Wer sind die Hanse Entrepreneure?
Die studentische Gründungsinitiative ist in Stralsund und Vorpommern-Rügen aktiv. Durch die Intensivierung von Projekten für Existenzgründer an der Fachhochschule Stralsund sollen innovative Ideen aus Wissenschaft und Forschung in die Wirtschaft getragen werden.
Die Hanse Entrepreneure wollen das unternehmerische Denken und Handel in der Hansestadt Stralsund und Vorpommern-Rügen, aber insbesondere an der Fachhochschule Stralsund stärken sowie Existenzgründer fördern und unterstützen.
Durch die Intensivierung von Projekten für Existenzgründer an der Fachhochschule Stralsund sollen innovative Ideen aus Wissenschaft und Forschung in die Wirtschaft getragen werden. Als Verein werden die Hanse Entrepreneure vor allem eine neue, ausgedehnte Gründungskultur in Stralsund etablieren sowie den Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer in einem interdisziplinären Netzwerk von Gründungswilligen, Gründern, Wissenschaftlern und Experten aus den Bereichen der Existenzgründung fördern.
Die Hanse Entrepreneure sind eine bunte Mannschaft aus Studenten, Unternehmern und Gründern die mit frischen Wind in den Segeln eine lebendige Gründerszene in Vorpommern etablieren möchten. Neben dem eigentlichen Gründungsgedanken geht es darum, sich auszutauschen, Synergien zu schaffen und schließlich gegenseitig zu profitieren. Die Motivationsgründe mögen für alle Entrepreneure unterschiedlich sein, doch der Gedanke etwas bewegen zu können, etwas eigenes aufzubauen verbindet uns alle.
Der Hanse Entrepreneure e.V. ist mit seiner Webseite nicht mehr aktiv, dafür aber auf Facebook. –> https://www.facebook.com/HanseEntrepreneure
Satzung des Vereins Hanse Entrepreneure e.V.
(Die Angaben in der Satzung könnten sich geändert haben. Letzte Version der Webseite 22.Januar 2016.)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Hanse Entrepreneure e.V. (Im Folgenden Verein genannt)
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stralsund.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Existenzgründungen an der Fachhochschule Stralsund, der Hansestadt Stralsund und Vorpommern. Der Verein soll das unternehmerische Denken und Handeln in der Hansestadt Stralsund und Vorpommern insb. der Fachhochschule Stralsund stärken. Durch die Intensivierung von Projekten für Existenzgründer an der Fachhochschule Stralsund sollen innovative Ideen aus Wissenschaft und Forschung in die Wirtschaft getragen werden.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen zur Etablierung
einer neuen Gründungskultur in Stralsund und Vorpommern durch kontinuierlichen Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer in einem interdisziplinären Kompetenznetzwerk von Wissenschaftlern mit Experten aus den Bereichen der Existenzgründung. Entsprechend dem Satzungszweck wird der Verein weiterhin Maßnahmen unterstützen, die der Untersuchung und Evaluierung von Transferkonzepten zur Stimulierung von Gründerinitiativen dienen. Weiterhin ist es Zweck des Vereins, die Zusammenarbeit mit Absolventen (Alumni), Studierenden und potenziellen Existenzgründern zu fördern.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an gleichwertige Institutionen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung und, soweit weiterhin steuerbegünstigt, speziell im Hinblick auf den Transfer in Forschung, Lehre, Aus- und Weiterbildung zur Intensivierung von Existenzgründungen in Stralsund entsprechend dem in dieser Satzung niedergelegten Vereinszweck zweckgebunden zu verwenden hat.
(7) Der Verein hält sich an die aktuellen Bestimmungen des Datenschutzes. Insbesondere wird die Geheimhaltung der Ideen und strategischer Vorgehensweisen, des Vereins, gegenüber Dritten beschlossen. Für die Kommunikation bedarf es einer expliziten schriftlichen Zustimmung des Ideenträgers. Bei Nichteinhaltung erfolgt der unmittelbare Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle an Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern eingeschriebene Studenten und wissenschaftliche Mitarbeiter sein, welche die Ziele des Vereins bejahen und bereit sind, den Vereinszweck zu fördern. Ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben können Gründer, die ein Gründungsvorhaben in Aussicht bzw. vor nicht länger als fünf Jahren gegründet haben.
(2) Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zurichten. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen Person;
b) durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des
Kalenderjahres;
c) durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn durch das Verbleiben das Ansehen oder existenzielle Interessen des Vereins gefährdet sind.
Über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes entscheidet der Vorstand. Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dem betreffenden Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss die Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
Dies gilt auch für Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
(4) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht – allerdings nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden – und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht. Fördermitglied kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern und die festgelegten Beiträge nach §8 der Satzung zu zahlen. Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.
Die Fördermitgliedschaft hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten.
(5) Ehrenmitglieder: Ausgewählte Personen können in besonderen Einzelfällen vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Personen sollen sich herausragende Verdienste im Sinne der Zielsetzungen vom Hanse Entrepreneure e.V. erworben haben und durch ihre Ernennung den Verein in seiner Außenwirkung unterstützen können. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit und haben kein Stimmrecht.
§ 4 Organe des Vereins, Vereinsbeirat
(1) Die Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung (§ 5). b) Der Vorstand (§ 6).
(2) Es kann ein Beirat bestehend aus bis zu fünf juristischen oder natürlichen Personen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik gebildet werden.
Wird ein Beirat gebildet, so gilt: Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag
der Mitgliederversammlung durch Beschluss den Vorstand für die Dauer von je einem Jahr bestellt. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch den Vorstand des Vereins bestätigt werden muss. Er berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Vereinszweck, ist zu allen Vorstands- und Mitgliederversammlungen zu laden und hat dort Anwesenheits- und Rederecht.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einzuberufen. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter leitet die Versammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter und vom Schriftführer unterzeichnetes Protokoll zu errichten.
(2) Juristische Personen des privaten Rechts werden grundsätzlich durch einen Geschäftsführer, juristische Personen des öffentlichen Rechts durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. Es ist zulässig, dass sich der Geschäftsführer bzw. der gesetzliche Vertreter durch einen Vertreter mit schriftlicher Vollmacht vertreten lässt.
(3) Im ersten Monat eines Kalenderjahres wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich oder per Email an die letztbekannte Anschrift bzw. Email‐Adresse. Die Frist beginnt mit dem Tag des Poststempels bzw. der Absendung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht unter Angabe der Tagesordnung einberufen wurde.
(4) Der Vorstand kann jederzeit – und muss auf Verlangen von mindestens 40 % der ordentlichen Mitglieder – eine außerordentliche Versammlung einberufen.
(5) Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die gleichzeitige Vertretung mehrerer Mitglieder durch ein anderes Mitglied ist unzulässig.
(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht über die Jahresrechnung entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:
a) Änderung der Satzung, soweit in der Satzung nicht einzelne Vorschriften hiervon ausgenommen sind;
b) Wahlen zum Vorstand, soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen
wurden;
c) Wahl des Rechnungsprüfers;
d) Auflösung des Vereins;
e) Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegennehmen.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst, soweit sich nicht aus der Satzung oder aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. In besonderen Ausnahmefällen können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Bei Stimmgleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt.
(8) Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die entweder vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter und von dem durch den Vorstand bestimmten Protokollführer zur unterzeichnen ist. Die Mitglieder sind berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
(10) Für die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich. Ergibt sich bei der Abstimmung eine Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, nicht aber die für die Beschlussfassung erforderliche qualifizierte Mehrheit, dann ist der Vorstand befugt, eine erneute Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Auf die zweite Abstimmung über satzungsändernde Beschlüsse ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung gesondert hinzuweisen. Auf entsprechenden Beschluss des Vorstandes kann über Anträge auf Satzungsänderung zur erneuten Beschlussfassung im oben genannten Sinne auch im schriftlichen Verfahren (Umlaufverfahren) außerhalb einer Mitgliederversammlung entschieden werden, wenn bei der ersten Abstimmung weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend waren.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf ordentlichen Mitgliedern, und zwar einem Vorsitzenden und zwei bis vier Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Schriftführer
e) dem Schatzmeister.
Die Positionen c) und d) sind optional.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch eine einfache Mehrheit des Vorstandes gemäß § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wahlen finden in der ersten Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres statt.
(4) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl oder seiner Wiederwahl im Amt. Eine außerordentliche Abwahl des Vorstands kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind als Organe bzw. Vertreter der sie bevollmächtigenden juristischen Personen von den Beschränkungen des § 181 BGB freigestellt.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er fasst die erforderlichen Beschlüsse.
(2) Dem Vorstand obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
(a) er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus;
(b) er fördert die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern bei der Förderung der Vereinszwecke;
(c) er ist ermächtigt, eine angemessene Geschäftsstelle einzurichten und entscheidet ggf. über die Besetzung der Geschäftsstelle;
(d) er stellt den Jahreswirtschaftsplan, die Jahresrechnung und die mittel- und langfristige Finanzplanung auf;
(e) er berichtet der Mitgliederversammlung zweimal jährlich über die wesentlichen Angelegenheiten des Vereins;
(f) er wählt und ernennt die Beiratsmitglieder;
(g) er beschließt Ordnungen;
(h) er ernennt die Vollmitglieder.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Aufgaben der Geschäftsstelle beschrieben werden, falls gem. Abs. (2) (c) eine Geschäftsstelle eingerichtet wird.
(4) Zu den Sitzungen des Vorstandes hat der Vorsitzende mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich einzuladen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist nach dem Mitgliedsstatus gestaffelt und in der Beitragsordnung geregelt.
§ 9 Auflösung
(1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens 2/3 aller Mitglieder vertreten sind in nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Auch in dieser Sitzung ist für die wirksame Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung den Liquidator.
§ 10 Schlussbestimmungen
Der Vorstand wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Anmeldung des Vereins zum Register oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit etwa erforderlich werdende Satzungsänderung vorzunehmen.
Hanse Entrepreneure ist nicht im Markenregister eingetragen. *Recherche DPMA-Register 03.Sep. 2017